Unvollständige Händlereindrucke können teuer werden
Informationspflicht in Prospektwerbung
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde im Dezember 2008 um § 5a ergänzt und hat dem Handel seither viele Abmahnungen und Urteile eingebracht. Wir helfen teure Rechtskonflikte zu vermeiden.
Worum geht es? §5a des UWG legt fest, ab wann das Verschweigen einer Tatsache als Irreführung zu werten ist*, insbesondere dann, wenn dieses Verschweigen das Verhalten des Verbrauchers beeinflusst. In der täglichen Werbepraxis des Handels hat vor allem der Abschnitt zu Unsicherheiten geführt, der die Absender- bzw. Unternehmensidentität eines Werbungtreibenden betrifft (s.u. fett herausgehoben).
Seither hat es Urteile gegeben, denen zufolge in jedem Prospekt verbindlich aufgeführt sein muss:
• Name (Firmierung und/oder Inhaber)
• vollständige Postanschrift (Straßenanschrift)
• bei juristischen Personen Rechtsform des Unternehmens
(GmbH, AG, Genossenschaft, Verein, KG, e.K. und ähnliches, wie eingetragen)
• Angaben zur direkten und elektronischen Kontaktaufnahme,
d.h. vollständige Telefonnummer und E-mail-Adresse
Gleiches gilt für Partner-Firmen, die im Prospekt aufgeführt werden (z.B. Kreditinstitute über die Finanzierungen abgewickelt werden).
Achtung: Auch Sammeleindrucke (die meist noch unkonkreter gefasst werden) sind davon betroffen!
Bei wiederholter Zuwiderhandlung drohen Geldstrafen bis 250.000,- Euro und Haftstrafen bis 6 Monate.
Einfachste Lösung, um diese Gefahrenquellen zuverlässig auszuschalten: Unser Fachwissen in Kombination mit unserem Eindruckmanagement.
Ergebnis: Vermeidung von Klage und Strafen; korrekte, vollständige Händlereindrucke, wirtschaftlich in jeder Auflagenstärke durch die unsere fliegenden Eindruckwerke.
*Der Paragraph im Wortlaut
§ 5a Irreführung durch Unterlassen
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1.
alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
2.
die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
3.
der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4.
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
5.
das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.


